foekigagufi
  Satzung
 

" Förderverein Evangelischer Kindergarten Gundelfingen"

Vorspruch:

 Die Evangelische Landeskirche in Baden bekennt sich mit all ihren Gliedern und Gemeinden als Kirche unseres Herrn Jesus Christus. In der Gemeinschaft der gesamten Christenheit bezeugt sie das Evangelium allen Menschen dadurch, dass sie das Wort Gottes verkündigt, die Sakramente verwaltet und mit der Tat der Liebe dient. Mit der Tat der Liebe bezeugt der Verein „Förderverein Evangelischer Kindergarten Gundelfingen“ das Evangelium, wie es im Brief an die Galater allen Christen aufgetragen ist:„Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen“.(6,2) Der christliche Dienst am Menschen braucht Menschen, die sich einsetzen, aber auch finanzielle Mittel, um Menschen helfen zu können. Dies wollen wir als Mitglieder dieses Vereines tun.

 

§ 1 Name

-           Der Verein führt den Namen "Förderverein Evangelischer Kindergarten Gundelfingen". Er hat seinen Sitz in Gundelfingen.

-           Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.

-           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)       Zweck des Vereins ist es, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Aufgaben im Rahmen der Arbeit des Evangelischen Kindergartens Gundelfingen finanziell zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten erfüllt: finanzielle Unterstützung der Arbeit des Kindergartens, des Aus- und Umbaus der Gebäude, wie z. Bsp. Hilfe bei der Finanzierung bei Baumaßnahmen des Kindergartens,  der Anschaffung von Gerätschaften, die der Arbeit des Kindergartens dienen und Unterstützung der pädagogischen Arbeit des Kindergartens.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 und 54 der Abgabenordnung (AO).

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder des Vereins erhalten im Sinne des § 55 der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

(1)       Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

(2)       Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(3)       Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(4)       Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
(b) durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand,
(c) durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

(5)       Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Beitrag.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

-        die Mitgliederversammlung,

-        der Vorstand,

-        der beratend tätige Beirat.

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und außerdem, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

(2)          Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Bekanntgabe im Gemeindeblatt Gundelfingen oder per Email auf besonderen Wunsch schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. Emailadresse.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(3)          Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(4)          Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem versammlungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)          Wahl des Vorstandes,

(2)          Entgegennahme des Tätigkeitsberichts,

(3)          Entgegennahme des Rechnungsberichts

(4)          Entlastung des Vorstandes,

(5)          Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(6)          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

(7)          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

 

 

§ 7 Vorstand

(1)          Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister, Schriftführer und einem Beisitzer.

(2)          Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)           die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der               Aufstellung der Tagesordnung,

b)           die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)           die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)           die Aufnahme neuer Mitglieder.

e)           die Entscheidung der Mittelvergabe gem. §2 Abs. 1 gegeben falls nach Beratung mit dem Beirat

(3)          Der erste und der zweite Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils zu zweit. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt ist und im übrigen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertritt.

(4)          Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(5)          Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(6)          Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

 

§ 8 Beirat

(1)  Der beratend tätige Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
->Pfarrer/in der evangelischen Kirchengemeinde  
->Kindergartenleiter/in des evangelischen Kindergartens

->Kindergartenbeauftragte/r des evangelischen Kirchengemeinderates

->Bürgermeister/in der Gemeinde Gundelfingen

-> Elternbeiratsvorsitzende/r

Der Beirat hat das Recht auf Delegation einer Vertretung.

(2)  Der Beirat ist beratend tätig und er steht dem Vorstand unterstützende zu Seite.

(3)  Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Mitglieder in den Beirat berufen, welche für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt werden

(4)   Der Beirat wird bei Bedarf vom Vorstand gem. §7 Abs. 5 der Satzung eingeladen

 

 

 

§ 9 Kassenprüfung

(1)               Die Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederver-sammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen oder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

(2)               Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihnen ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliederversammlung als Anlage beigefügt.

 

 

 

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über EUR 10.000,-- hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

§ 11 Satzungsänderung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Kommt ein Beschluss nicht zustande, weil weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, so gilt bei der nächsten Mitgliederversammlung der Beschluss als angenommen, wenn 2/3 der dann Anwesenden zustimmen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 11.

(2)          Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Gundelfingen, die verpflichtet ist, dieses gemäß § 2 zu verwenden.

 

 

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder

 

Gundelfingen, den 28. April 2010

Der Verein wurde am 20.05.2010 im Vereinsregister unter der Nummer 400725 eingetragen

 

 

 

 

 

 
  Sie sind unser 37250 Besucher hier !  
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden